-BLÄSERJUGEND DES MUSIKVERBANDES UNTERMAIN
-Jugendorganisation des Musikverbandes Untermain
JUGENDORDNUNG
Name und Rechtsstellung
(1) Die "Bläserjugend des Musikverbandes Untermain" -(auch kurz "Bläserjugend" genannt) -ist die "Gemeinschaft der Bläser- und Spielleutejugend des Musikverbandes Untermain" und damit die "Jugendorganisation des Musikverbandes Untermain".
(2) Die Bläserjugend ist ein eigenverantwortlicher Jugendverband. Ihm gehören die jugendlichen Mitglieder der angeschlossenen Mitgliedsvereine auf Vereins- und Verbandsebene des Musikverbandes Untermain an.
(3) Die Bläserjugend bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen dieser Jugendordnung sowie zur Satzung des Musikverbandes Untermain.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Bläserjugend hat zum Ziel, das Musizieren in demokratischen Gemeinschaften zu ermöglichen und zu fördern. Darüber hinaus leistet die Bläserjugend Jugendarbeit nach den Prinzipien der Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit, der Toleranz und Rücksichtnahme, der Entwicklung zur selbständigen Persönlichkeit und des sozialen Verhaltens sowie nach den Prinzipien der demokratischen Entwicklung und Gestaltung der Gesellschaft.
(2) Die Bläserjugend will zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement musizierender Jugendlicher anregen und durch Begegnungen und Wett- streite mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zur internationalen Verständigung wecken.
(3) Die Bläserjugend hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder in Staat und Gesellschaft wahrzunehmen, diese sowohl im innerverbandlichen Bereich als auch nach außen hin zu vertreten, die Mitglieder z~ beraten und zu unterstützen, zentrale Arbeitstagungen der Mitglieder und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen, die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Jugend zu fördern, internationale Begegnungen zu vermitteln und auf eine entsprechende Darstellung ihrer Zielsetzungen in den öffentlichen Medien hinzuwerfen.
(4) Die Bläserjugend will in Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Jugendinstitutionen die Formen musikalischer Jugendarbeit weiterentwickeln, die gemeinsamen Interessen der Bläserjugend in musikalischen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und dadurch jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.
(5) Die außermusikalische Jugendarbeit der Bläserjugend will folgende Bereiche fördern:
(a) musisch-kulturelle Bildung
-musisch-kreative Bildung (Spiel-, Lied-, Tanz-, Werk- und Kunstbereich)
-kulturelle Bildung (Theater, Konzert, Heimatkunde, Volkstum, Brauchtum)(b) Medienerziehung
(c) politische Bildung (Seminare, Diskussionen, Arbeitskreise, Fahrten)
(d) soziale Bildung und soziale Gruppenarbeit (Entwicklungsfragen, Pubertät, Schule, Beruf, Ehe, Familie)
(e) zwischenstaatliche und internationale Jugendbegegnungen
(f) Freizeitgestaltung und Erholungsmaßnahmen
(g) Arbeit mit benachteiligten Jugendlichen (junge Behinderte, ausländische Jugendliche).
§ 3 Grundsätze
Die Bläserjugend des Musikverbandes Untermain läßt sich in ihrer Tätigkeit von folgenden Grundsätzen leiten:
(1) Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken der Mitglieder und der Leitungsorgane des Jugendverbandes.
(2) Die Untergliederungen des Jugendverbandes auf Vereins- und Verbandsebene sind den Zielen und Aufgaben dieser Jugendordnung verpflichtet.
(3) Die Bläserjugend handelt aus der Überzeugung, daß die Volks- und Blasmusik für die geistige, seelische und kulturelle Entwicklung unserer Jugend von großem Wert ist.
(4) Die Bläserjugend ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
(5) Die Bläserjugend leistet durch die Förderung internationaler Begegnungen und des internationalen Austauschs einen Beitrag zur Verständigung der Jugend der Völker.
(6) Die Bläserjugend tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
§ 4 Verhältnis zum Gesamtverband der Gemeinnützigkeit
(1) Die Bläserjugend führt und verwaltet ihre Angelegenheiten gemäß dieser Jugendordnung und der Satzung des Musikverbandes Untermain selbständig.
(2) Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwendung der ihr zu- fließenden Mittel.
(3) Die Bläserjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51- 68 der Abgabenordnung 1977. Sie ist selbstlos tätig.
(4) Die finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken der Bläserjugend fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Ver- mögen der Bläserjugend dem Musikverband Untermain zu übergeben; soweit dieser nachweisbar die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Letzterer verwendet das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke der Jugendarbeit im Musikverband Untermain.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Bläserjugend sind die Kinder, die Jugendlichen und die jungen Erwachsenen der angeschlossenen Mitgliedsvereine des Musikverbandes Untermain im Alter von 10- 27 Jahren. Die Altersgrenze gilt nicht für gewählte Funk- tionsträger des Jugendverbandes und seiner Untergliederungen.
§ 6 Erwerb, Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird bei der Vereinsjugendleitung der örtlichen Vereinsjugendgruppe erworben.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Vollenden des 27. Lebensjahres.
(3) Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Monaten erklärt werden.
(4) Mitglieder, die schwerwiegend gegen die Ziele und Aufgaben dieser Jugendordnung verstoßen oder das Ansehen der Bläserjugend schädigen, können durch Beschluß der zuständigen Jugendgremien aus dem Jugendverband ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher anzuhören und hat gegen den Beschluß Einspruchsrecht. Im Falle des Einspruchs entscheidet die Jugendvertreterversammlung endgültig.
§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Bläserjugend auf Vereins- und Verbandsebene sowie in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Sie sind gehalten, die Beschlüsse der Organe der Bläserjugend zu beachten, zu deren Verwirklichung nach ihren Möglichkeiten beizutragen und den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag abzuführen.
(2) Die Bläserjugend ist verpflichtet, ihre innere Ordnung auf allen Ebenen nach demokratischen Grundsätzen so zu regeln, daß die Beteiligung ihrer Mitglieder an der innerverbandlichen Willensbildung gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die Wahl von Funktionsträgern und für Entscheidungen über jugendeigene Aktivitäten.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Maßnahmen und Veranstaltungen der Bläserjugend teilzunehmen, entsprechend den Regelungen dieser Jugendordnung Anträge zu stellen und sich kostenlos von den zuständigen Organen der Bläserjugend in inneren Angelegenheiten beraten zu lassen.
§ 8 Gliederung und Organe
Organe der Bläserjugend sind:
(1) Auf Vereinsebene: Vereinsjugendversammlung und Vereinsjugendleitung
(2) Auf Verbandsebene: Jugendvertreterversammlung und Verbandsjuqendleitung
§ 9 Die Jugendvertreterversammlung
(1) Die Jugendvertreterversammlung ist das höchste Organ der Bläserjugend. Mitglieder der Jugendvertreterversammlung sind:
-die Vereinsjugendleitungen,
-die Mitglieder der Verbandsjugendleitung.
(2) Die Jugendvertreterversammlung tagtmindestenseinmal im Jahr. Sie ist vom Verbandsjugendleiter mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben an die Mitglieder der Jugendvertreterversammlung. Sie soll auch im Fachorgan des Musikverbandes Untermain und in der örtlichen Presse veröffentlicht werden.
(3) Aufgaben der Jugendvertreterversammlung: -Entgegennahme der Berichte der Verbandsjugendleitung -Wahl und Entlastung der Verbandsjugendleitung Festlegung der inhaltlichen Arbeit der Bläserjugend -Beschlußfassung über den Haushalt -Beschluß von Änderungen der Jugendordnung -Wahl von zwei Kassenrevisoren. ~
(4) Eine außerordentliche Jugendvertreterversammlung ist einzuberufen, wenn es vier Mitglieder der Verbandsjugendleitung, ein Viertel der Mitglieder der Jugendvertreterversammlung oder 50 Mitglieder der Jugendorganisatio~ schriftlich verlangen.
(5) Die Jugendvertreterversammlung ist verbandsintern öffentlich.
§ 10 Die Verbandsjugendleitung
(1) Die Verbandsjugendleitung setzt sich zusammen aus: -dem Verbandsjugendleiter dem stv. Verbandsjugendleiter -dem Verbandsjugendgeschäftsführer -dem stv. Verbandsjugendgeschäftsführer -dem Verbandsjugendschriftführer m-", -dem stv. Verbandsjugendschriftführer.
(2) Die Verbandsjugendleitung wird von der Jugendvertreterversammlung für drei Jahre gewählt.
(3) Der Verbandsjugendleiter, der stv. Verbandsjugendleiter, der Verbandsjugendgeschäftsführer, der stv. Verbandsjugendgeschäftsführer, der Verbandjugendschriftführer und der stv. Verbandsjugendschriftführer werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Jedes Mitglied der Jugendvertreterversammlung hat eine Stimme und muß zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Aufgaben der Verbandsjugendleitung:
-Ausführung der Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung
-Koordination der Jugendarbeit in der Bläserjugend und im Musikverband Untermain
-Unterstützung und Beratung der einzelnen Jugendgruppen, z.B. durch Bereitstellung von Arbeitsunterlagen, Pressearbeit etc. -Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Jugendlichen und die Funktionsträger der Bläserjugend.
-Organisation von Jugendlagern und Sommercamps
-überregionale Presse- und Öffentlichkeitsarbeit -Berufung von Arbeitsgruppen und Referenten/Dozenten für Einzelprojekte in der Jugendarbeit Vertretung der Bläserjugend beim/im Bayerischen Jugendring und in seinen Unterorganisationen
-Kontaktpflege mit dem Musikverband Untermain.(5) Die Verbandsjugendleitung tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.
(6) Die Bläserjugend wird durch den Verbandsjugendleiter und seinen stellvertreter nach außen vertreten. Die restlichen Mitglieder der Verbandsjugendleitung können die Bläserjugend gemeinsam vertreten.
(7) Im Innenverhältnis gilt: Der Verbandsjugendleiter und der stellvertretende Verbandsjugendleiter sind zur alleinigen Vertretung der Bläserjugend befugt, der stellvertretende Verbandsjugendleiter jedoch nur auf ausdrÜcklichen Auftrag des Verbandsjugendleiters oder wenn dieser verhindert ist, die restlichen Mitglieder der Verbandsjugendleitung vertreten die Bläserjugend gemeinsam, wenn der Verbandsjugendleiter und der stellvertretende Verbandsjugendleiter verhindert sind.
§ 11 Vereinsebene
Auf der Ebene der angeschlossenen Mitgliedsvereine des Musikverbandes Untermain bilden die jugendlichen Mitglieder Vereinsjugendgruppen. Die nachfolgenden Regelungen über die Organe der Vereinsjugendgruppe sind verbindlich für die angeschlossenen Mitgliedsvereine des Musikverbandes Untermain. Eine Vereinsjugendgruppe kann von mindestens sechs Jugendlichen im Einvernehmen mit der Verbandsjugendleitung gegründet werden.
A) Vereinsjugendversammlung
(1) Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Vereinsjugendleitung und den jugendlichen Mitgliedern {10- 27 Jahre} des örtlichen Musik- vereins zusammen.
(2) Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
(3) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:
-Festlegung der Aktivitäten bzw. Arbeitsvorhaben der Vereinsjugend- gruppe
-Entgegennahme des Berichtes der Vereinsjugendleitung
-Entlastung und Wahl der Vereinsjugendleitung
-Beschlußfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel bzw. der Jugendkasse
-Ausschluß von Mitgliedern
-Wahl von zwei Kassenrevisoren.
B) Vereinsjugendleitung
(1) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
-dem Vereinsjugendleiter und dem stv. Vereinsjugendleiter,
-einem Vereinsjugendgeschäftsführer,
-einem Vereinsjugendschriftführer und zwei Beisitzern.(2) Die Vereinsjugendleitung wird für die Dauer von zwei Jahren durch Mehrheitsbeschluß gewählt.
(3) Die Vereinsjugendleitung hat die Aufgabe,
-regelmäßig Gruppenstunden durchzuführen und besonders im Bereich der außermusikalischen Jugendarbeit tätig zu werden,
-die Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung auszuführen,
-Kontakt zur Verbandsjugendleitung zu halten,
-der Vereinsjug,endversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit und die Verwendung der Mittel zu geben.
§ 12 Bayerischer Jugendring
(1) Die Mitgliedschaft und die Mitwirkung im Bayerischen Jugendring und in seinen Unterorganisationen wird angestrebt.
(2) Die Bläserjugend handelt im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
§ 13 Wahl und Stimmberechtigung
(1) Das aktive Wahlalter in der Jugendorganisation des Musikverbandes Untermain beträgt 10 Jahre. Das passive Wahlalter beträgt auf Vereinsebene 14 Jahre, auf Verbandsebene 16 Jahre.
(2) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein Organ ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen auf Verbands- oder Vereinsebene ordnungsgemäß geladen wurden.
(4) Jede Person kann nur eine stimme abgeben und muß persönlich anwesend sein.
§ 14 Die Bläserjugend in der Satzung des Musikverbandes Untermain
(1) Organisation, Tätigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Bläserjugend des Musikverbandes Untermain dürfen nicht gegen die satzung des Musikverbandes Untermain verstoßen.
(2) Die Bläserjugend ist in der Satzung des Musikverbandes Untermain wie folgt verankert:
(a) Innerhalb des Musikverbandes Untermain besteht eine eigenverantwortliche Jugendorganisation: Die "Bläserjugend des Musikverbandes Untermain". Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder und jungen Erwachsenen der angeschlossenen Mitgliedsvereine des Musikverbandes Untermain im Alter von 10- 27 Jahren an. Die Altersgrenze gilt nicht für gewählte Mandatsträger der Jugendorganisation.
b) Die Bläserjugend hat das Recht, sich selbst eine eigene Jugendordnung zu geben, eigene Leitungs- und Vertretungsorgane zu wählen, eine eigene Kasse und eigene Rechnung zu führen sowie die Jugendarbeit im Rahmen ihrer Jugendordnung und gemäß der Satzung des Musikverbandes Untermain selbständig zu gestalten.
(c) Der Verbandsjugendleiter der Bläserjugend gehört dem Präsidium des Musikverbandes Untermain mit Sitz und Stimme an.
(d) Der Verbandsjugendleiter der Bläserjugend vertritt die Anliegen und Belange der Jugend im Gesamtverband (Musikverband Untermain).
§ 15 Inkrafttreten, Änderungen
(1) Diese Jugendordnung wurde von der Jugendvertreterversammlung der Bläserjugend des Musikverbandes Untermain am
20. November 1995 in Röllbach beschlossen.(2) Diese Jugendordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1996 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31.12.1995 tritt die Bläserjugend des Musikverbandes Untermain aus der Nordbayerischen Bläserjugend aus. --
gez. Lothar Eckstein, Verbandsjugendleitergez. Rudi Schreck, stv. Verbandsjugendleiter